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Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 25.07.2011
§ 86
Brenn- oder Wiengeräte
Die Abgabe von Brenn- oder Wiengeräten und sonstigen zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneten Geräten ist schriftlich der Finanz- und der Zollbehörde anzuzeigen. Dabei ist die Empfängerin oder der Empfänger zu bezeichnen (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in Verbindung mit § 227 der Brennereiordnung).