Inhalt
§ 86
Brenn- oder Wiengeräte
Die Abgabe von Brenn- oder Wiengeräten und sonstigen zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneten Geräten ist schriftlich der Finanz- und der Zollbehörde anzuzeigen. Dabei ist die Empfängerin oder der Empfänger zu bezeichnen (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in Verbindung mit § 227 der Brennereiordnung).