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Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 25.07.2011
§ 69
Jagdwaffen, Jagd- und Forstgeräte, Wild und Hunde
(1) Jagdwaffen, Jagdmunition und Jagdgeräte sind, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, der obersten Jagdbehörde des Landes oder einer anderen von der obersten Justizbehörde benannten Stelle anzuzeigen.
Diese bestimmt, an welche Stelle die Gegenstände zur Verwertung abzuliefern sind. Die Vollstreckungsbehörde übersendet dieser Stelle die Gegenstände. Übersendet sie Jagdwaffen, so weist sie darauf hin, dass bei ihrer Veräußerung der Reinerlös (§ 65 Abs. 2) an die zuständige Kasse abzuführen ist.
(2) Mit vorschriftswidrigen Jagdwaffen und Jagdgeräten wird nach § 70 verfahren.
(3) Brauchbare Werkzeuge, die in Strafverfahren wegen Holz- oder Forstdiebstahls eingezogen worden sind, werden der obersten Forstbehörde des Landes oder einer anderen von der obersten Justizbehörde des Landes benannten Stelle angezeigt, sofern sie nicht für die in § 66 Abs. 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden können. Die nach Satz 1 zuständige Stelle bestimmt, an wen die Werkzeuge abzuliefern sind. Die Vollstreckungsbehörde übersendet sie dieser Stelle zur Verwertung.
(4) Gefangenes oder erlegtes Wild und Teile davon sowie Hunde werden nach den allgemeinen Vorschriften verwertet.