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Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 25.07.2011
§ 77
Devisenwerte
(1) Soweit die Verwertung von Devisenwerten der Vollstreckungsbehörde obliegt, sind die Devisenwerte der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und im Benehmen mit dieser bestmöglich zu verwerten. Der Erlös wird nach Abzug der Verwertungskosten an die zuständige Kasse abgeführt.
(2) Devisenwerte im Sinne des Abs. 1 sind:
1.
Ausländische Zahlungsmittel und
2.
Wertpapiere nichtdeutscher Ausstellerinnen und Aussteller sowie solche Wertpapiere deutscher Ausstellerinnen und Aussteller, die auf eine ausländische Währung lauten oder in ausländischer Währung zahlbar sind.