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Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 25.07.2011
§ 79
Inländische Wertpapiere
(1) Bei Wertpapieren deutscher Ausstellerinnen oder Aussteller, die auf Euro oder Deutsche Mark lauten und nicht in ausländischer Währung zahlbar sind, entscheidet über die Verwertung die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(2) Sie werden ihr in Form eines Verzeichnisses angezeigt, das mindestens folgende Spalten enthält:
1.
Bezeichnung des Wertpapiers;
2.
Nennbetrag;
3.
Zins- und Erneuerungsscheine;
4.
Bemerkungen.