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Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 25.07.2011
§ 75
Betäubungsmittel
Für Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gilt § 74 entsprechend. Abweichend von § 67 Abs. 2 können Betäubungsmittel der ersuchenden Behörde zur dauernden Nutzung (§ 67 Abs. 1 Satz 1) überlassen und kann diese schriftlich verpflichtet werden, die Betäubungsmittel ordnungsgemäß zu vernichten, sobald diese dort nicht mehr für Forschungs-, Lehr-, Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigt werden.