Inhalt
§ 4
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde ist
- 1.
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die Staatsanwaltschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist;
- 2.
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die Generalstaatsanwaltschaft, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat und nicht ein Fall der Nr. 3 vorliegt;
- 3.
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der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist (Art. 96 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG –, §§ 120, 142a des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG –).