Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 25.07.2011
§ 4
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde ist
1.
die Staatsanwaltschaft, soweit nichts anderes bestimmt ist;
2.
die Generalstaatsanwaltschaft, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat und nicht ein Fall der Nr. 3 vorliegt;
3.
der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof in Sachen, in denen im ersten Rechtszug in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entschieden worden ist (Art. 96 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG –, §§ 120, 142a des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG –).