Inhalt
(1) Über Einwendungen gegen eine Entscheidung oder eine andere Anordnung der Vollstreckungsbehörde entscheidet, soweit nicht das Gericht dafür zuständig ist (§§ 458, 459o StPO, § 83 Abs. 1 JGG),
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die Generalstaatsanwaltschaft, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Jugendrichterin als Vollstreckungsleiterin oder der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter,
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die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung, wenn die Generalstaatsanwaltschaft,
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das Bundesministerium der Justiz, wenn der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
die beanstandete Entscheidung oder Anordnung getroffen hat.
(2) Durch Einwendungen nach Abs. 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.