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Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 25.07.2011
§ 21
Beschwerden
(1) Über Einwendungen gegen eine Entscheidung oder eine andere Anordnung der Vollstreckungsbehörde entscheidet, soweit nicht das Gericht dafür zuständig ist (§§ 458, 459h StPO, § 83 Abs. 1 JGG),
1.
die Generalstaatsanwaltschaft, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Jugendrichterin als Vollstreckungsleiterin oder der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter,
2.
die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung, wenn die Generalstaatsanwaltschaft,
3.
das Bundesministerium der Justiz, wenn der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
die beanstandete Entscheidung oder Anordnung getroffen hat.
(2) Durch Einwendungen nach Abs. 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt.