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Text gilt ab: 01.10.2017
Fassung: 25.07.2011
§ 6
Sachliche Zuständigkeit für dringende Vollstreckungsanordnungen
Ist die sachlich zuständige Vollstreckungsbehörde nicht alsbald erreichbar, so kann anstelle der Staatsanwaltschaft die Generalstaatsanwaltschaft dringende Strafvollstreckungsanordnungen treffen.