Inhalt

Text gilt ab: 15.10.2024
Fassung: 25.07.2011
§ 2
Nachdrückliche Vollstreckung
(1) Im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege ist die richterliche Entscheidung mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken.
(2) Durch Gnadengesuche sowie durch andere Gesuche und Eingaben darf die Vollstreckung grundsätzlich nicht verzögert werden.