Inhalt
§ 14
Weitere urkundliche Grundlagen der Vollstreckung
(1) Weitere urkundliche Grundlage der Vollstreckung ist die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung oder ihres erkennenden Teils, durch die
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eine Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 59b StGB) ausgesprochen wird;
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die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Unterbringung (§ 67g Abs. 1 bis 3 StGB) oder ein Straferlass (§ 56f Abs. 1, § 57 Abs. 3, § 57a Abs. 3, § 56g Abs. 2 StGB) widerrufen wird;
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eine Anordnung über eine vom Urteil abweichende Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Maßregeln (§ 67 Abs. 3 StGB) getroffen wird;
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der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wird (§ 67 Abs. 5 Satz 2, Halbsatz 2 StGB);
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die Überweisung in den Vollzug einer anderen freiheitsentziehenden Maßregel angeordnet wird (§ 67a Abs. 1 bis 3 StGB);
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nach § 67c Abs. 2 StGB die Vollstreckung einer Unterbringung angeordnet wird;
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nach § 67d Abs. 5 StGB bestimmt wird, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist;
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der Vollzug der nächsten freiheitsentziehenden Maßregel angeordnet wird (§ 72 Abs. 3 StGB).
(2) § 13 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 gilt entsprechend.