Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
7.
Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

7.0 Allgemeines

7.0.1

Hinweise zu den dienstrechtlichen Regelungen der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben sich aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) in der jeweils geltenden Fassung.

7.0.2

1Dem begrenzt dienstfähigen Beamten oder der begrenzt dienstfähigen Beamtin steht ab dem maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit die Besoldung gemäß Art. 7 zu. 2Nach Art. 7 Satz 1 wird die Besoldung in analoger Anwendung des Art. 6 im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. 3Die Bezüge werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt. 4Im Einzelnen wird hierzu auf Nr. 59 verwiesen.

7.0.3

1Bei entsprechender Anwendung des Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG (vgl. Abschnitt 8 Nr. 3.2.4 Abs. 3 der VV-BeamtR) verkürzt sich der Besoldungsanspruch auf die sich gemäß Art. 7 ergebende Höhe. 2Wird die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit im Widerspruchsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren aufgehoben, steht dem betroffenen Beamten bzw. der betroffenen Beamtin mit Bekanntgabe des behördlichen Bescheids bzw. mit Rechtskraft des gerichtlichen Urteils ein Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Besoldung zu. 3Bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit werden die einbehaltenen Beträge nicht nachgezahlt.

7.0.4

1Die Regelungen zur begrenzten Dienstfähigkeit gelten für Richter und Richterinnen entsprechend. 2Hinsichtlich Nr. 7.0.3 sind die richterrechtlichen Besonderheiten aus Art. 65 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 3 Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG) zu beachten.

7.0.5

1Die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit wurde rückwirkend zum 1. April 2014 neu gefasst. 2Nach der bis zum 31. März 2014 geltenden Rechtslage war die Mindestgrenze für die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit das (fiktive) Ruhegehalt, das der Beamte oder die Beamtin erhalten würde, wenn er oder sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre (Art. 7 Satz 2). 3In der Praxis konnte sich diese Regelung so auswirken, dass bei begrenzter Dienstfähigkeit die Bezüge in Höhe des Ruhegehalts gezahlt wurden, weil sie höher waren als die anteilige Besoldung nach Art. 7 Satz 1. 4Materiell-rechtlich handelte es sich bei den Bezügen in Höhe des fiktiven Ruhegehalts um Besoldung. 5Mit der gesetzlichen Neuregelung entfiel die Vergleichsberechnung mit dem (fiktiven) Ruhegehalt, so dass sich die folgenden Ausführungen zur Vergleichsberechnung mit dem (fiktiven) Ruhegehalt ausschließlich auf die bis zum 31. März 2014 geltende Rechtslage beziehen.

7.1 Vergleichsberechnung mit (fiktivem) Ruhegehalt unter Geltung von Art. 7 Satz 2 a. F.

7.1.1

1Zur Feststellung der bei begrenzter Dienstfähigkeit zustehenden Besoldung sind die nach Art. 7 Satz 1 zustehenden (arbeitszeitanteiligen) Bezüge mit dem (fiktiven) Ruhegehalt zu vergleichen, das dem Beamten oder der Beamtin zustünde, wenn er oder sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre (Art. 7 Satz 2). 2Die höheren Bezüge stehen als Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit zu.

7.1.2

1Nach Sinn und Zweck der Regelung sind unter dem Begriff „Ruhegehalt“ die Versorgungsbezüge zu verstehen, die nach dem BayBeamtVG bei Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zustehen würden. 2Dies hat Bedeutung vor allem für den Familienzuschlag der Stufe 2 und folgende. 3Der Familienzuschlag der Stufe 1 gehört zu den ruhegehaltfähigen Bezügen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBeamtVG), auf deren Grundlage das Ruhegehalt berechnet wird (Art. 11 Abs. 3 BayBeamtVG). 4Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird hingegen neben dem Ruhegehalt gezahlt (Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG). 5Gleichwohl gehört er zum „Ruhegehalt“ im Sinn des Art. 7 Satz 2. 6Für die zur Feststellung der Mindestbesoldung (Art. 7 Satz 2) erforderliche Vergleichsberechnung bedeutet dies Folgendes:
1Der Familienzuschlag nach Art. 36 gehört zur Besoldung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4). 2Diese Besoldung ist nach Art. 7 Satz 1 entsprechend Art. 6 zu kürzen. 3Die Vorschriften des Art. 36 Abs. 4 bis 6 sind zu beachten.
Der so gekürzten Besoldung ist das (fiktive) Ruhegehalt ggf. zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG gegenüberzustellen.

7.1.3

1Maßgebend für die Vergleichsberechnung sind die Bruttobeträge. 2Steuerliche Begünstigungen der Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag, Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) bleiben außer Ansatz.

7.1.4

Nicht zu den in die Vergleichsberechnung einzubeziehenden Bezügen gehören insbesondere die
Erschwerniszulagen,
Mehrarbeitsvergütung,
Leistungsprämie,
Vollstreckungsvergütung.
Diese Bezüge werden in der nach den einschlägigen Vorschriften zustehenden Höhe neben der Besoldung nach Art. 7 gezahlt.
1Für die Vollstreckungsvergütung gilt allerdings eine Besonderheit. 2Sie wird unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit des begrenzt dienstfähigen Beamten oder der begrenzt dienstfähigen Beamtin für einen bestimmten Vollstreckungserfolg gewährt und unterliegt schon von daher nicht der arbeitszeitanteiligen Kürzung gemäß Art. 7 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6. 3Die Vollstreckungsvergütung scheidet deshalb, obgleich Nebenbezug im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Nr. 3, bei der Vergleichsberechnung als arbeitszeitanteilige Besoldung grundsätzlich aus. 4Sie ist allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 BayBeamtVG bei der Ermittlung der (fiktiven) ruhegehaltfähigen Bezüge der Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen zu berücksichtigen. 5Die Vollstreckungsvergütung fließt damit in die Berechnung des Ruhegehalts mit ein. 6Ergibt in diesem Fall die Vergleichsberechnung, dass als Besoldung im Sinn des Art. 7 ein Betrag in Höhe des (fiktiven) Ruhegehalts zu gewähren ist, so erhält der Beamte oder die Beamtin (Gerichtsvollzieher/Gerichtsvollzieherin) damit bereits einen Anteil der ihm oder ihr als Nebenbezug zustehenden Vollstreckungsvergütung. 7Dieser Anteil ist auf die als Nebenbezug im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 zustehende Vergütung anzurechnen, um Doppelzahlungen zu vermeiden.

7.1.5

1Zur Ermittlung der Mindestbesoldungshöhe nach Art. 7 Satz 2 ist fiktiv das Ruhegehalt zu berechnen, das der Beamte oder die Beamtin erhalten hätte, wenn er oder sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. 2Entsprechendes gilt auch im Verfahren nach Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG in Verbindung mit Abschnitt 8 Nr. 3.2.4 Abs. 3 der VV-BeamtR. 3Unerheblich ist hingegen das Ruhegehalt, das der Beamte oder die Beamtin erhalten hätte, wenn er oder sie zum Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit aus anderen Gründen (z.B. Inanspruchnahme einer Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt worden wäre.

7.1.6

1Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Tag vor Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit zu berücksichtigen. 2Im Fall des Verfahrens entsprechend Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayBG in Verbindung mit Abschnitt 8 Nr. 3.2.4 Abs. 3 der VV-BeamtR rechnet die ruhegehaltfähige Dienstzeit bis zum Tag vor Beginn der Kürzung der Bezüge. 3Der ruhegehaltfähigen Dienstzeit wird die Zeit vom Eintritt des maßgeblichen Zeitpunkts bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres mit zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG).
Bei der Anwendung des in Art. 103 BayBeamtVG geregelten Übergangsrechts ist als Zurechnungszeit weiterhin ein Drittel der Zeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres hinzuzurechnen (Art. 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BayBeamtVG).

7.1.7

Bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts ist ferner Folgendes zu beachten:

7.1.7.1

Für den Fall, dass die begrenzte Dienstfähigkeit infolge eines Dienstunfalls eingetreten ist, finden die Vorschriften der Art. 53 und 54 BayBeamtVG über dienstunfallbedingte Erhöhungen des Ruhegehalts Anwendung.
1Die personalverwaltenden Dienststellen haben bereits bei Übersendung der Personalakten an die Bezügestelle Versorgung ausdrücklich auf einen möglichen Zusammenhang zwischen einem anerkannten Dienstunfall und der begrenzten Dienstfähigkeit hinzuweisen. 2Die Bezügestelle Versorgung hat die zuständige Unfallfürsorgestelle unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren.
1Die Unfallfürsorgestelle prüft, ob die begrenzte Dienstfähigkeit auf einem anerkannten Dienstunfall beruht, und teilt ihre intern getroffene Entscheidung der für die Berechnung des fiktiven Ruhegehalts zuständigen Bezügestelle Versorgung mit. 2Beruht die begrenzte Dienstfähigkeit auf einem anerkannten Dienstunfall, wird der Anspruch auf Besoldung in Höhe des Unfallruhegehalts von Amts wegen berücksichtigt und die Besoldung ggf. angepasst. 3Die Bezügestelle Versorgung berechnet dazu das fiktive Ruhegehalt unter Berücksichtigung der dienstunfallrechtlichen Bestimmungen und teilt das Ergebnis (= Gesamtbetrag des maßgeblichen Ruhegehalts) der Bezügestelle Besoldung mit.

7.1.7.2

1Die Regelungen der Art. 27 und 73 BayBeamtVG sind anzuwenden. 2Die personalverwaltenden Dienststellen haben die Beamten und Beamtinnen bereits mit der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit auf die Möglichkeit des Antrags auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Art. 27 BayBeamtVG sowie die Gewährung von Zuschlägen nach Art. 73 BayBeamtVG hinzuweisen. 3Hierzu wird den Beamten und Beamtinnen mit dem Bescheid über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit ein Antragsformular ausgehändigt und die zuständige Bezügestelle Versorgung benannt, bei der der Antrag zu stellen ist.

7.1.7.3

Wäre das Ruhegehalt im Fall eines Ruhestandseintritts um einen Kindererziehungszuschlag oder Pflegezuschlag zu erhöhen, sind die Art. 71 und 72 BayBeamtVG auch bei der Ermittlung des fiktiven Ruhegehalts anzuwenden.

7.1.7.4

Die Regelung über die Minderung des Ruhegehalts um einen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayBeamtVG ist anzuwenden.

7.1.7.5

Die Vorschriften über die Mindestversorgung (Art. 26 Abs. 5, Art. 53 Abs. 3 BayBeamtVG) sind anzuwenden.

7.1.7.6

Die nach dem Besoldungsrecht zustehenden kindbezogenen Anteile im Familienzuschlag sind in entsprechender Anwendung des Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG als Unterschiedsbetrag neben der Besoldung in Höhe des fiktiven Ruhegehalts in voller Höhe anzusetzen.

7.1.7.7

Die Ruhens- und Kürzungsvorschriften der Art. 83 bis 87 und 92 BayBeamtVG finden keine Anwendung.

7.1.7.8

Im Übrigen wird auf die entsprechenden Hinweise in den Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht hingewiesen.

7.2 Änderungen während der Verwendung mit begrenzter Dienstfähigkeit unter Geltung von Art. 7 Satz 2 a. F.

7.2.1

1Allgemeine Änderungen der Versorgungsbezüge (Bezügeanpassungen) und Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die sich im Fall der Versetzung in den Ruhestand zum Zeitpunkt des Beginns der begrenzten Dienstfähigkeit auch auf das Ruhegehalt auswirken würden (z.B. Änderungen im Familienzuschlag), sind bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts zu berücksichtigen. 2Andere Änderungen während der Verwendung nach § 27 BeamtStG, die keine Auswirkung auf die (effektive) Versorgung haben würden, haben auch keine Konsequenzen für das fiktive Ruhegehalt.
1Bei Änderungen der Besoldung – wie z.B. regelmäßiger Stufenaufstieg, Beförderung – nach dem Beginn der begrenzten Dienstfähigkeit ist deshalb die arbeitszeitanteilige Besoldung neu zu berechnen und mit dem fiktiven Ruhegehalt nach dem (ggf. durch Bezügeanpassungen und Änderungen im Familienzuschlag aktualisierten) Stand zu Beginn der Verwendung in Teildienstfähigkeit zu vergleichen. 2Ist die geänderte Besoldung höher als das fiktive (unveränderte) Ruhegehalt, steht diese zu. 3Insoweit wirken sich individuelle Änderungen auf die Besoldung nach Art. 7 aus. 4Ist das Ruhegehalt höher als die geänderte arbeitszeitanteilige Besoldung, verbleibt es dabei. 5Die Veränderungen wirken sich dann ggf. erst beim späteren Eintritt in den Ruhestand aus.

7.2.2

1Während der Verwendung mit begrenzter Dienstfähigkeit erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht. 2Die Zeit der Verwendung nach § 27 BeamtStG wird erst bei Eintritt in den Ruhestand hinzugerechnet.

7.2.3

1Für Beamte und Beamtinnen mit begrenzter Dienstfähigkeit, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, wird der Altersteilzeitzuschlag unter Berücksichtigung des Art. 7 berechnet. 2Im Einzelnen wird hierzu auf die Hinweise zu Art. 58 Bezug genommen.

7.3 Sonstige Bezüge unter Geltung von Art. 7 Satz 2 a. F.

1Maßgeblich für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung sind die zustehenden Jahresbezüge (Art. 83 Abs. 1 Satz 1). 2Soweit die Besoldung des begrenzt dienstfähigen Beamten oder der begrenzt dienstfähigen Beamtin in Höhe des Betrags des fiktiven Ruhegehalts gewährt wird, weil dieses höher ist als die sich nach Art. 7 Satz 1 ergebende arbeitszeitanteilige Besoldung, sind diese höheren Bezüge maßgeblich für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung. 3Es sind dabei die für aktive Beamte und Beamtinnen geltenden Vomhundertsätze zugrunde zu legen (Art. 83 Abs. 2 Nr. 1); für den Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung ist in diesem Fall Art. 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG entsprechend anzuwenden. 4Der Erhöhungsbetrag (Art. 84) wird im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (Art. 6).