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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
6.
Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
1Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen, deren regelmäßige Arbeitszeit nach beamtenrechtlichen oder richterrechtlichen Vorschriften ermäßigt ist, erhalten Besoldung (Art. 2 Abs. 1) entsprechend dem Verhältnis der festgelegten Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. 2Abweichungen hiervon sind insbesondere bei Nebenbezügen möglich und bei der speziellen Regelung jeweils ausdrücklich bestimmt, wie z.B. in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 4 für den Familienzuschlag oder Art. 67 Abs. 2 Satz 4 für die Gewährung von Leistungsprämien.
Besoldungsbestandteile in festen Monatsbeträgen stehen auch dann nur anteilig zu, wenn ein Teilzeitbeschäftigter oder eine Teilzeitbeschäftigte die Voraussetzungen in einem Umfang erfüllt, die bei einem Vollzeitbeschäftigten oder einer Vollzeitbeschäftigten zu einer vollen Zahlung führen würde.