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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
8.
Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

8.1.1

1Eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung kann nur angenommen werden, wenn ein Rechtsverhältnis bestand, durch das der oder die Betreffende in die Verwaltungsorganisation und den Arbeitsablauf weisungsgebunden eingegliedert war. 2Auf die Gestaltung des Rechtsverhältnisses im Einzelnen (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) kommt es nicht an.

8.1.2

1Zwischen- und überstaatliche Organisationen sind solche Einrichtungen, zu denen aus deutschen öffentlichen Haushalten einmalige oder laufende Beiträge geleistet werden. 2Dies sind insbesondere die in den Entsendungsrichtlinien Bund (EntsR) aufgeführten Einrichtungen.

8.1.3

1Eine Versorgung liegt regelmäßig dann vor, wenn laufende Zahlungen aus der Verwendung geleistet werden. 2Nicht erfasst werden einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen), die gewährt werden, weil ein Versorgungsanspruch nicht entstanden ist. 3Dagegen führt die vollständige oder teilweise Kapitalisierung an sich laufender Versorgungsbezüge zur Annahme einer zu berücksichtigenden Versorgung.
1Eine Versorgung aus der Verwendung braucht in der zugrunde liegenden Regelung nicht als solche bezeichnet zu sein. 2Entscheidend ist, dass es sich bei der Leistung um einen Bezug aufgrund einer früheren Dienstleistungspflicht bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung handelt.
Der Kürzungsbetrag ist unabhängig von der Höhe der monatlichen Versorgungsbezüge zu ermitteln; er darf weder die Versorgungsbezüge noch 60 v.H. der Besoldung überschreiten.

8.1.4

Für die Umrechnung einer in ausländischer Währung gewährten Versorgung gilt Folgendes:
Währungen, die an der Frankfurter Börse gehandelt und deren Kurse amtlich notiert werden, sind nach dem am Ersten des dem Zahlungszeitraum vorangehenden Monats geltenden Briefkurs umzurechnen, der im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird.
Wird von der Frankfurter Börse ein Devisenkurs für eine ausländische Währung nicht notiert, so wird diese Währung nach dem letzten Briefkurs umgerechnet, der von den Kreditinstituten angewendet wird.

8.1.5

1Anzurechnen sind auch solche fiktiven Verwendungszeiten, in denen der Beamte oder die Beamtin ohne Dienstausübung Anspruch auf Vergütung und Ruhegehalt hatte. 2Dies ist z.B. der Fall bei Beamten oder Beamtinnen, die nach Art. 41 Nr. 3 Abs. 3 Beamtenstatut der EG (in Verbindung mit Anhang IV zu dem Statut) in den einstweiligen Ruhestand versetzt oder gemäß Art. 50 Abs. 3 des Statuts ihres Amtes enthoben worden sind.
Verwendungszeiten sind unabhängig vom Beschäftigungsumfang zu berücksichtigen.