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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
17.
Dienstlicher Wohnsitz

17.1

1Der dienstliche Wohnsitz wird in Art. 17 Abs. 1 legal definiert und hat insbesondere Bedeutung für die Gewährung der Auslandsbesoldung (Art. 38) und der Ballungsraumzulage (Art. 94). 2Demnach entspricht der dienstliche Wohnsitz dem Sitz der Behörde bzw. der ständigen Dienst-, Außen- oder Nebenstelle, an der der oder die Berechtigte überwiegend tätig ist.

17.2

1 Art. 17 Abs. 2 enthält Sonderregelungen, die der jeweiligen obersten Dienstbehörde das Ermessen einräumen, von der Legaldefinition in Abs. 1 abzuweichen, um sachlich unbillige Ergebnisse zu vermeiden. 2Eine Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis auf nachgeordnete Stellen ist möglich, sofern eine gleichmäßige Ermessensausübung sichergestellt wird.

17.2.1

1Abweichend von der Legaldefinition in Abs. 1 kann gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit ist, als dienstlicher Wohnsitz angewiesen werden. 2Der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit liegt an dem Ort, an dem der oder die Berechtigte tatsächlich überwiegend tätig ist. 3In der Regel ist davon auszugehen, dass Sitz der Behörde bzw. der ständigen Dienststelle des oder der Berechtigten der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit ist. 4Dies gilt auch bei einer bis zu vierwöchigen Abordnung an eine andere Behörde bzw. ständige Dienststelle oder einer Umsetzung innerhalb derselben Behörde zu einer anderen Dienststelle.
Wie nach bisheriger Rechtslage gelten für Beamte und Beamtinnen in Ausbildung Besonderheiten:
a)
1Bei Beamten und Beamtinnen in Ausbildung soll für die gesamte Dauer der Ausbildung der Ort als dienstlicher Wohnsitz angeordnet werden, an dem die Ausbildung schwerpunktmäßig durchgeführt wird (= Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit). 2Eine Ausbildung erfolgt schwerpunktmäßig bei einer Ausbildungsstelle, an der im Vergleich zu anderen Ausbildungsstellen mindestens die gleiche Zeit verbracht wird. 3Unerheblich ist damit eine zeitlich untergeordnete ausbildungsbedingte Abwesenheit.
b)
1Abweichend hiervon kann, bei einer ausbildungsbedingten Zuweisung an eine Behörde oder Dienststelle im räumlichen Geltungsbereich des Art. 94 für mindestens vier Wochen, für die Dauer der Zuweisung der Sitz dieser Behörde oder Dienststelle als dienstlicher Wohnsitz angewiesen werden, sofern der Ort der Zuweisung als Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit anzusehen ist. 2Gleiches gilt bei einer Teilnahme an einem mindestens vierwöchigen Lehrgang (Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes für die Dauer der Teilnahme).

17.2.2

1Als weitere Ausnahme zu der Legaldefinition nach Abs. 1 kann gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Ort als dienstlicher Wohnsitz angewiesen werden, an dem der oder die Berechtigte mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt. 2Diese Regelung ist restriktiv zu handhaben. 3Eine entsprechende Anweisung soll regelmäßig nur in Fällen erfolgen, in denen entweder am Sitz der Behörde bzw. ständigen Dienststelle keine zumutbare Wohnung vorhanden oder die auswärtige Wohnsitznahme wegen erheblicher Gesundheitsbeeinträchtigung eines im Haushalt lebenden Angehörigen gerechtfertigt ist.