Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
Vorwort
Mit der Neufassung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F) wird die Besoldung der Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Staates sowie der Beamten und Beamtinnen der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Dienstherren erschöpfend durch Landesrecht geregelt. Die nachfolgenden Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) dienen der Interpretation der neuen gesetzlichen Vorschriften und sollen deren Anwendung erleichtern. Durch die Aufnahme von praxisnahen Beispielen werden dabei insbesondere die neuen Vorschriften zum Stufeneinstieg und Stufenaufstieg sowie die Überleitungsregelungen erläutert. Hervorzuheben sind insoweit die Art. 21, 30, 31 und 52 sowie die Übergangsvorschriften der Art. 103 ff. Die Struktur der BayVwVBes folgt dabei dem Aufbau des BayBesG. Soweit Besoldungsvorschriften des Bundes- und Landesrechts inhaltlich weitgehend unverändert geblieben sind, werden die dazu vorhandenen Verwaltungsvorschriften in die ab 1. Januar 2011 geltenden BayVwVBes integriert und soweit erforderlich an die neuen bayerischen Rechtsvorschriften angepasst. Die Verwaltungsvorschriften sind in der Regel auch von den nichtstaatlichen Dienstherren zu beachten. Ausnahmen gelten dann, wenn diese gesetzlich zugelassen sind (z.B. bei Zuständigkeitsregelungen nach Art. 14 Satz 3 oder Art. 15 Abs. 3 BayBesG) oder sich aus dem Regelungsinhalt einer Norm ein Ermessensspielraum des Dienstherrn ableiten lässt; in diesem Fall wird den nichtstaatlichen Dienstherrn die Anwendung empfohlen.
Die nachfolgenden Verwaltungsvorschriften ersetzen die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) vom 21. Dezember 2001 (Beilage zum Staatsanzeiger 2002 Nr. 9), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 8. September 2009 (FMBl S. 360, StAnz Nr. 39).