Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
14.
Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Besoldung

14.0.1 Auskunftserteilung

1Bezügeunterlagen sind Teil des Personalakts und als solche vertraulich zu behandeln (§ 50 BeamtStG). 2Eine Auskunft über die Bezüge eines oder einer konkreten Berechtigten darf Dritten daher grundsätzlich nur mit Einwilligung des oder der Berechtigten erteilt werden (Art. 108 Abs. 2 BayBG). 3Ohne Einwilligung kann Auskunft erteilt werden, soweit sich aus Art. 108 BayBG oder nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften eine Offenbarungsbefugnis ergibt. 4Der Vertraulichkeitsgrundsatz wird auch in diesen Fällen in der Regel eine Abwägung zwischen dem Vertraulichkeitsinteresse des oder der Berechtigten und den für die Auskunft sprechenden öffentlichen oder Drittinteressen erfordern. 5Dies gilt auch für Auskunftsersuchen ordentlicher Gerichte (§ 273 Abs. 2 Nr. 2, § 358a Satz 2 Nr. 2 ZPO). 6Gesetzliche Erklärungspflichten (z.B. § 840 Abs. 1 ZPO) bleiben unberührt.
Auskünfte allgemeiner Art erteilt auf Anfrage jede Bezügestelle im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

14.0.2 Kosten, Entschädigung

1Bei Auskunftsersuchen von Gerichten kann der Behörde für die Auskunftserteilung eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zustehen. 2Für Auskunftsersuchen anderer Behörden im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens wird neben den Grundsätzen der Amtshilfe auf die Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen (ZuSEVO) hingewiesen. 3Wird die Behörde gemäß §§ 219, 220 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) beteiligt, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.
1Für die Erledigung der Anfragen sind im Übrigen nach näherer Maßgabe des Kostengesetzes (KG) Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. 2Auskünfte einfacher Art sind kostenfrei (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KG). 3Einfacher Art sind nur diejenigen Auskünfte, die von jedem Bezügesachbearbeiter oder jeder Bezügesachbearbeiterin sofort und ohne größere Nachforschungen erledigt werden können, sich auf die aktuell geltenden Besoldungstabellen beziehen und keine subsumtive Tätigkeit des Bezügesachbearbeiters oder der Bezügesachbearbeiterin erfordern. 4Eine Auskunft ist nicht einfacher Art, wenn sie aufgrund ihrer Bedeutung für den Anfragenden oder die Anfragende oder ihrer Rechtsverbindlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft Haftungsfolgen nach sich ziehen kann. 5Für kostenpflichtige Auskünfte ist unter Berücksichtigung des für die Erledigung erforderlichen Verwaltungs- und Zeitaufwands, der Kosten des eingesetzten Personals, der Bedeutung der Auskunft für den Anfragenden oder die Anfragende, möglicher Haftungsfragen und dergleichen eine Gebühr im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KG zu erheben. 6Die Kosten des eingesetzten Personals sind unter Verwendung der jeweils geltenden Vollkostensätze des oder der für die Erledigung der Anfrage tatsächlich eingesetzten Beschäftigten zu berechnen. 7In der Regel wird eine Gebühr zwischen 10 € und 200 € angemessen sein. 8Es ist zweckmäßig, den Anfragenden oder die Anfragende vor Erteilung der Auskunft auf die Kostenpflicht hinzuweisen.