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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
9.
Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

9.0

Der Verlust der Besoldung tritt auch für dienstfreie Tage ein, die von Zeiten unerlaubten Fernbleibens vom Dienst umschlossen werden, wenn der oder die Berechtigte jeweils ganztägig dem Dienst ferngeblieben ist.
Die Feststellung über das Vorliegen und die Dauer (unter Einschluss dienstfreier Tage) eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung ist nach dienstrechtlichen Vorschriften zu treffen (Art. 95 BayBG).

9.1.1

1Auch das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für eine kürzere Zeit als einen vollen Arbeitstag führt zum Verlust der Besoldung. 2Ein Abzug wird jedoch nur für volle nicht geleistete Stunden (bei Lehrern bzw. Lehrerinnen: Unterrichtsstunden) vorgenommen. 3Hat der oder die Berechtigte an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst geleistet, entfällt der Tagesbezug in voller Höhe, unabhängig von den auf diesen Tag tatsächlich entfallenden Dienststunden.

9.1.2

1Bei einer Kürzung der Besoldung nur für Teile eines Arbeitstages ist zunächst der auf den Kalendertag entfallende Teil der Bezüge nach Art. 4 Abs. 2 zu ermitteln. 2Zur Ermittlung des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteils der Tagesbezüge sind die Tagesbezüge durch ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit (Stundenzahl) zu teilen. 3Dies gilt auch bei gleitender Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, wie diese regelmäßig oder an dem betreffenden Arbeitstag in Anspruch genommen wurde oder genommen worden wäre.

Beispiel:
Besoldung eines Amtmanns im August 2013:
BesGr A 11, Stufe 11,
verheiratet, zwei Kinder
=
4 101,77 €
Tagesbezüge für August 1/31
=
132,32 €
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden


Umrechnung auf den Arbeitstag:


Divisor 40/5 = 8


Stundenbezug 132,32 € : 8
=
16,54 €

9.1.3

Die auf eine ausgefallene Unterrichtsstunde entfallenden Bezüge ergeben sich aus den auf einen Kalendertag entfallenden Bezügen, geteilt durch die (rechnerisch durchschnittliche) tägliche Unterrichtsverpflichtung.
Beispiel:
Besoldung eines Lehrers an Grundschulen im August 2013:
BesGr A 12, Stufe 11,
verheiratet, zwei Kinder
=
4 402,22 €
Tagesbezüge für August 1/31
=
142,01 €
Unterrichtsverpflichtung: 28 Unterrichtsstunden

Umrechnung auf den Arbeitstag:

Divisor 28/5 = 5,6

Stundenbezug 142,01 € : 5,6
=
25,36 €.

9.1.4

1Stundenanrechnungen für besondere Aufgaben im Schuldienst führen nicht zu einer Änderung des Divisors. 2Niedrigere Unterrichtsverpflichtungen durch Stundenermäßigungen wegen Alters, Schwerbehinderung oder aus sonstigen Gründen einer verminderten Leistungsfähigkeit sind jedoch beim Divisor zu berücksichtigen.
Bleibt ein Berechtigter oder eine Berechtigte, der oder die Dienst nach Dienstplan (z.B. Bereitschaftsdienst, Schichtdienst) versieht, dem Dienst fern, ist der auf eine Stunde entfallende Anteil der Bezüge unter Zugrundelegung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu berechnen.
Durch eine stundenweise Berechnung darf der auf den Arbeitstag entfallende Tagesbezug (bei Teilzeitbeschäftigten der entsprechende Anteil) nicht überschritten werden.