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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
10.
Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

10.1.1

Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine Verpflichtung zur Dienstleistung nicht besteht, liegen insbesondere in folgenden Fällen vor:
Entlassung des Beamten oder der Beamtin bei Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und spätere Aufhebung der Entlassungsverfügung;
Versetzung des Beamten oder der Beamtin in den Ruhestand bzw. einstweiligen Ruhestand und spätere Aufhebung der Versetzungsverfügung. Die Fälle, in denen der Beamte oder die Beamtin wieder in das Beamtenverhältnis berufen wird, sind hiervon nicht erfasst;
Verlust der Beamtenrechte nach Art. 59 BayBG und spätere Aufhebung der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 60 BayBG;
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinn des § 39 BeamtStG.
1Zeiten des Erholungsurlaubs, eines Sonderurlaubs und des Mutterschutzes werden von dieser Vorschrift nicht erfasst. 2Bei Erkrankungen ist Art. 10 hingegen anwendbar.

10.1.2

1Anrechenbar ist Einkommen, das nur deshalb erzielt werden konnte, weil der Wegfall der Dienstleistungspflicht und die damit verbundene Freisetzung von Arbeitskapazitäten dies ermöglichte. 2In Betracht kommen alle Einkünfte aus einer selbständigen und nicht selbständigen Erwerbstätigkeit (z.B. Arbeitslohn, Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit). 3Zur Anrechnung sind jeweils die Bruttobezüge heranzuziehen.
Die Regelung über die Besoldung bei Wahrnehmung mehrerer Hauptämter gemäß Art. 5 bleibt unberührt.
1Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine Anrechnung zu erfolgen hat, ist im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu treffen. 2Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. 3Über die Anrechnung ist dem bzw. der Berechtigten ein Bescheid zu erteilen.

10.2.1

Die Vorschrift gilt auch für Richter und Richterinnen (§ 71 DRiG in Verbindung mit § 20 BeamtStG).

10.2.2

1Anderweitige Bezüge sind alle Leistungen, die Berechtigte aus einer Verwendung von der Stelle, der sie zugewiesen sind, erhalten. 2Auf die Bezeichnung der Bezüge kommt es nicht an. 3Einmalige Bezüge bleiben jedoch außer Betracht, es sei denn, dass entsprechende Bezüge auch nach bayerischem Besoldungsrecht zustehen. 4Als Bezüge sind auch Entschädigungen oder Tagegelder anzusehen, die während der Dauer der Verwendung regelmäßig gezahlt werden. 5Sachbezüge, die regelmäßig anstelle einer Geldleistung gewährt werden, sind zu berücksichtigen.

10.2.3

1Die Anrechnung auf die Besoldung erfolgt brutto, und zwar grundsätzlich für den Monat, für den die anderweitigen Bezüge bestimmt sind. 2Unterliegen die anderweitigen Bezüge der Besteuerung im Ausland, so werden diese im Nettobetrag auf die Besoldung angerechnet. 3Für die Umrechnung von in ausländischer Währung gewährten Einkünften gilt Folgendes:
Währungen, die an der Frankfurter Börse gehandelt und deren Kurse amtlich notiert werden, sind nach dem am Ersten des dem Zahlungszeitraum vorangehenden Monats geltenden Briefkurs umzurechnen, der im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird.
Wird von der Frankfurter Börse ein Devisenkurs für eine ausländische Währung nicht notiert, so wird diese Währung nach dem letzten Briefkurs umgerechnet, der von den Kreditinstituten angewendet wird.

10.2.4

1Werden Beamte bzw. Beamtinnen über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen zugewiesen (§ 20 BeamtStG), erhalten sie im Ausland zur Bestreitung der höheren Kosten für Unterkunft und Verpflegung regelmäßig ein Tagegeld. 2Das Tagegeld stellt einen anderweitigen Bezug im Sinn des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 dar. 3Es wird jedoch lediglich auf den Auslandszuschlag gemäß Art. 38 in Verbindung mit § 53 BBesG angerechnet, nicht hingegen auf die Inlandsbesoldung sowie einen eventuellen Mietzuschuss gemäß Art. 38 in Verbindung mit § 54 BBesG. 4Im Rahmen der Anrechnung wird § 53 Abs. 2 Sätze 4 und 5 Alternative 2 BBesG nicht angewendet.