Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
1.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 17, 17a und 19 StrRehaG richtet sich nach den Regelungen in § 25 Abs. 1 und 2 StrRehaG.

1.1

Zuständigkeit bei ausschließlichem Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung
(1) Wurde von einem Gericht im Beitrittsgebiet eine Rehabilitierungsentscheidung nach § 12 StrRehaG erlassen, ist für die Gewährung der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG und zur Prüfung von Ausschlussgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG grundsätzlich die Landesjustizverwaltung zuständig, in deren Geschäftsbereich die Rehabilitierungsentscheidung ergangen ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Über Streitigkeiten bei Anwendung des § 16 Abs. 2 sowie der §§ 17, 17a und 19 StrRehaG entscheidet das nach § 8 StrRehaG zuständige Gericht. Sind Rehabilitierungsentscheidungen wegen freiheitsentziehenden Maßnahmen an wechselnden Orten von mehreren Gerichten ergangen, ist das Gericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die letzte freiheitentziehende Maßnahme durchgeführt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 ARs 272/02, 2 AR 137/02).
(2) Bei der Leistungsausreichung durch die Gerichte auf Grund eines Rehabilitierungsbeschlusses muss das Verwaltungsverfahrensgesetz bei der Antragsbearbeitung, dem Widerruf oder der Rücknahme der Entscheidungen analog angewandt werden. Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO ist in diesem Falle jedoch nicht vorgesehen.

1.2

Zuständigkeit bei ausschließlichem Vorliegen einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG
(1) Für Berechtigte, die ausschließlich eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erhalten haben, sind für die Gewährung der besonderen Zuwendung ausschließlich die nach § 10 Abs. 2 HHG von den Landesregierungen bestimmten Stellen zuständig. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Bescheinigung vor dem Inkrafttreten des StrRehaG (4. November 1992) beantragt worden ist (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 StrRehaG). In diesem Falle ist der Vorrang der Zuständigkeit der HHG-Behörden auch dann gegeben, wenn die HHG-Bescheinigung erst nach Inkrafttreten des StrRehaG ausgestellt wurde und nicht mehr hätte erteilt werden dürfen. HHG-Bescheinigungen, die vor dem 1. Juni 1969 (Inkrafttreten des 3. HHG-Änderungsgesetzes) ausgestellt wurden, sind grundsätzlich ebenfalls verbindlich und damit zuständigkeitsbegründend anzusehen, es sei denn, der Behörde wird z.B. aus anderen Verfahren bekannt, dass die bescheinigten Tatsachen nicht zutreffen (z.B. wegen nachträglichem Bekanntwerden von Ausschlussgründen).
(2) Erfolgte die Beantragung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erst nach dem 3. November 1992 oder wurde nach dem Auslaufen der Antragsfrist für Leistungen nach den §§ 9a bis 9c HHG für einen Gewahrsam in der ehemaligen DDR bzw. in Berlin (Ost) zum 31. Dezember 1994 (siehe § 25 a Abs. 4 HHG) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HHG und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 10 Abs. 4 Satz 2 HHG auf Ersuchen einer anderen Behörde (z.B. der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge) festgestellt und liegt kein Fall des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrRehaG vor, ist keine Zuständigkeit der HHG-Behörde gegeben. In diesen Fällen ist vor einer Leistungseinweisung eine strafrechtliche Rehabilitierung erforderlich. Der Antrag hierfür kann noch bis zum 31. Dezember 2011 gestellt werden. Die Zuständigkeit für die Gewährung der besonderen Zuwendung richtet sich in diesen Fällen nach den Regelungen in Nr. 1.1.
(3) Nach § 9 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten im Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens vom 25. November 2003 (GVBl S. 880), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (GVBl S. 1049) obliegt in Bayern der Vollzug des § 10 Abs. 4 HHG und damit auch des § 17a StrRehaG (Gewährung der besonderen Zuwendung für SED-Haftopfer) den Regierungen.
(4) Zuständig ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayVwVfG). Die in Bayern für die Leistungsgewährung zuständigen Behörden gehen aus der Anlage 16 hervor.

1.3

Zuständigkeit bei Vorliegen eines Rehabilitierungsbeschlusses sowie auch einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG
(1) Liegt sowohl ein Rehabilitierungsbeschluss als auch eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG vor, kommt es darauf an, wann die HHG-Bescheinigung beantragt wurde. Erfolgte dies vor dem Inkrafttreten des StrRehaG (4. November 1992), sind ausschließlich die in § 10 Abs. 2 HHG bestimmten Stellen für die Gewährung der besonderen Zuwendung zuständig (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 2 StrRehaG). Dies gilt auch, wenn für die Erfüllung der Mindesthaftzeit von sechs Monaten unterschiedliche Haftzeiten im Rehabilitierungsbeschluss sowie in der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG zusammengerechnet werden müssen.
(2) Wurde die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG erst nach dem Inkrafttreten des StrRehaG beantragt und erfolgte die Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder auf Grund von strafrechtlichen Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind (§ 1 Abs. 5 StrRehaG), musste der Betroffene von der HHG-Behörde auf die erforderliche (gerichtliche) strafrechtliche Rehabilitierung verwiesen werden. In diesen Fällen ist das für die Rehabilitierung zuständige Gericht für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung zuständig, sofern die jeweilige Landesregierung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt hat.

1.4

Zuständigkeit in den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StrRehaG
(1) Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht, die im Zusammenhang mit der Errichtung oder Aufrechterhaltung der kommunistischen Gewaltherrschaft im Beitrittsgebiet dort ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht oder eine der in § 1 Abs. 5 StrRehaG genannten strafrechtlichen Maßnahmen in Gewahrsam genommen oder in Gewahrsam gehalten wurden, können aus völkerrechtlichen Gründen nicht durch ein deutsches Gericht rehabilitiert werden. Sie konnten jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG beantragen. Haben sie eine solche erhalten, ist ausschließlich die HHG-Behörde für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung zuständig (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 StrRehaG).
(2) In vorstehenden Fällen ohne Verurteilung durch ein deutsches Gericht, in denen die Feststellung der Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 HHG sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 2 HHG erst auf Antrag einer Leistungsbehörde (dies kann auch die gleiche Behörde sein, die für die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG zuständig ist) festgestellt wurde, weil der Leistungsberechtigte seit dem 1. Januar 1995 die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht mehr selbst beantragen konnte, ist ebenfalls die HHG-Behörde für die Leistungsgewährung nach § 17a StrRehaG zuständig. Voraussetzung in diesen Fällen ist jedoch, dass keine strafrechtliche Rehabilitierung erfolgen kann und dass der Betreffende im Beitrittsgebiet aus politischen Gründen in Gewahrsam genommen oder gehalten wurde.

1.5

Zuständigkeit bei Auslandsaufenthalt
Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt in HHG-Fällen die Regierung des Landes, in welchem die Bundesregierung ihren Sitz hat, die zuständige Behörde (§ 10 Abs. 2 2. Halbsatz HHG). Dies ist im Land Berlin das
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Sächsische Str. 28
10707 Berlin.
Diese Behörde ist im Land Berlin auch in allen anderen Zuständigkeitsfällen für die Gewährung der monatlichen besonderen Zuwendung zuständig.