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Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
8.
Wegfall der Leistung wegen Versterbens
(1) Verstirbt der Leistungsempfänger, ist die Zahlung der monatlichen besonderen Zuwendung ab folgenden Monatsersten umgehend einzustellen. Kann dies wegen verspäteter Todesfallmeldung nicht mehr rechtzeitig vorgenommen werden, ist der zuvielgezahlte Betrag unverzüglich vom Geldinstitut zurückzuholen bzw. soweit dies nicht mehr möglich ist, von den Erben zurückzufordern. Wegen der Verbuchung dieser Forderung wird auf das Mittelzuweisungsschreiben verwiesen.
(2) Stirbt der Berechtigte zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung, besteht kein Anspruch mehr auf die Leistung. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene „den auf die Antragstellung folgenden Monat “ (§ 17a Abs. 4 Satz 1 StrRehaG) noch erlebt hat. Nach § 17 Abs. 5 StrRehaG ist der Anspruch auf die besondere Zuwendung nicht vererbbar.
(3) Um nach dem Versterben des Leistungsempfängers längerfristig eine unberechtigte Weiterzahlung der monatlichen besonderen Zuwendung zu vermeiden, ist im zweijährigen Turnus eine Lebensbescheinigung einzuholen. Es wird noch geprüft, ob durch eine Änderung der Meldedatenverordnung eine automatisierte Übermittlung der Sterbefälle erreicht werden kann.