Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
7.
Zuständigkeitsübergang nach Leistungseinweisung durch Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts
Verlegt der Leistungsberechtigte auf Grund einer HHG-Bescheinigung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde, geht auch die Zuständigkeit für die Zahlung der Leistung ab folgenden Monatsersten nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts auf die neu zuständige Behörde über (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). In diesen Fällen hat die abgebende Behörde die Akte des Leistungsempfängers an die neu zuständige Behörde abzugeben.

7.1

Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb Bayerns
Erfolgt ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb Bayerns geht die Zuständigkeit für die Leistungsanordnung und -einstellung (z.B. beim Ableben des Berechtigten) ab folgendem Monatsersten auf die neu zuständige Regierung über. Ein Zahlungsausgleich innerhalb der Regierungen bei nicht rechtzeitiger neuer Leistungseinweisung hat nicht zu erfolgen, da sich der gesamte Landesanteil an der Leistung nicht verändert.

7.2

Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in ein anderes Bundesland oder ins Ausland
Verlegt der Leistungsberechtigte auf Grund einer HHG-Bescheinigung nach der Leistungseinweisung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Bundesland oder ins Ausland, so hat dieses Land bzw. das Land Berlin bei Wechsel in das Ausland ab dem folgenden Monatsersten nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts den Länderanteil an der Leistung zu übernehmen. Sofern in diesen Fällen eine rechtzeitige Leistungseinstellung durch die bisher zuständige Behörde nicht mehr erfolgen kann, ist gegenüber der neu zuständig gewordenen Behörde aus haushaltstechnischen Gründen ein Erstattungsanspruch in Höhe der vollen Leistung (einschließlich Bundesanteil) geltend zu machen. Bei der Verbuchung der Forderung sind die Regelungen im Mittelzuweisungsschreiben zu beachten.