Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
5.
Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung
(1) Über den Antrag auf Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung ist durch Bescheid (Muster Bewilligungsbescheide für die volle Leistung bzw. eine gekürzte Leistung siehe Anlagen 8 und 9) zu entscheiden. Das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung ist in einem Bearbeitungsvermerk (siehe Anlage 7) festzuhalten.
(2) Ein von der zuständigen Behörde erlassener bestandskräftiger Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid bleibt auch bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Bescheidempfängers wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt oder nichtig ist (Art. 43 Abs. 2 und 3 BayVwVfG). Dies bedeutet, dass bei einem Zuständigkeitswechsel grundsätzlich kein neuer Bescheid von der neu zuständig gewordenen Behörde erteilt werden muss. Vielmehr behält der von der bisher zuständig gewesenen Behörde erteilte Bescheid seine Wirksamkeit.
(3) Für die Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides (Verwaltungsaktes) gelten die entsprechenden Regelungen in § 48 BayVwVfG.
(4) Wurde der Antrag auf Gewährung einer monatlichen besonderen Zuwendung mangels wirtschaftlicher Bedürftigkeit abgelehnt, muss der Antragsteller bei Veränderung seiner Einkünfte (z.B. bei Eintritt in einen Rentenbezug) aber auch bei Veränderung des Eckregelsatzes von sich aus einen neuen Antrag stellen. Eine Überprüfung abgelehnter Fälle von Amts wegen auf eine mögliche künftige Leistungsgewährung ist nicht erforderlich.
(5) Ändert sich in den Fällen der gekürzten Leistungsgewährung nach § 17a Abs. 3 StrRehaG der maßgebende Eckregelsatz ist von Amts wegen eine Neuberechnung der Leistung vorzunehmen.
(6) Vollumfänglich positive Entscheidungen sind mit einfachem Brief zuzustellen. In den anderen Entscheidungsfällen, insbesondere bei Ablehnungen, ist eine Zustellungsart nach Art. 3 oder 4 VwZVG zu wählen.