Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2008
Fassung: 20.06.2008
4.
Prüfung von Ausschließungsgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bzw. § 2 HHG
(1) Zur Prüfung des Vorliegens von Ausschließungsgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bzw. des § 2 HHG hat eine Anfrage bei der Beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) zu erfolgen, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung auf Gewährung einer besonderen Zuwendung eine solche Anfrage nicht erfolgt ist. Hierzu ist die frühere HHG- oder StrRehaG-Akte beizuziehen. Die Anfrage gegenüber der BStU zur Prüfung von Ausschlussgründen ist mit dem Vordruck in Anlage 6 zu stellen. Die BStU wird die unter Hinweis auf eine Leistungsgewährung nach § 17a StrRehaG gestellten Anfragen bevorzugt behandeln. Solche Anfragen sollten daher möglichst frühzeitig gestellt werden. Die BStU benötigt zum Auffinden von Ausschlussgründen neben den Angaben zur Person (einschließlich aller früheren Namen, wie z.B. Geburtsname bei Frauen oder frühere Namen von Verheirateten oder Geschiedenen), die Angabe der Wohnorte des Betreffenden ab dem 18. Lebensjahr in der ehemaligen DDR bzw. der jeweiligen Haftorte. Sofern diese aus der HHG- bzw. der StrRehaG-Akte nicht hervorgehen, ist der Antragsteller hierzu zu befragen. In Fällen, in denen der Berechtigte nach seiner Haftentlassung bereits vor der Gründung der DDR am 7. Oktober 1949 aus der sowjetischen Besatzungszone ausgereist ist und später keinen Wohnsitz dort mehr hatte, kann eine Anfrage bei der BStU unterbleiben.
(2) Ergeben sich aus der Anfrage bei der BStU Gründe für eine Ausschließung von der Leistungsgewährung gem. § 16 Abs. 2 StrRehaG und wurde in der seinerzeitigen HHG-Entscheidung nach § 10 Abs. 4 HHG das Vorliegen von Ausschlussgründen wegen fehlenden Anhaltspunkten verneint, muss die HHG-Bescheinigung zurückgenommen werden. Hierfür ist die seinerzeitige Ausstellungsbehörde zuständig (vgl. BMI-Schreiben vom 17. Juli 2007 Az. M II 1 – 906 171/2). Bei Ersuchen an die Ausstellungsbehörde zur Rücknahme der HHG-Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HHG genau zu begründen. Für die in der Vergangenheit auf Grund der rechtswidrig ausgestellten Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG gewährten Leistungen kann bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür gegebenenfalls Vertrauensschutz gewährt werden. Dies gilt jedoch nicht für in Zukunft noch zu erbringende Leistungen.