Inhalt

VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 39
Gang der mündlichen Verhandlung
1In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen. 2Sodann wird der Angeklagte vernommen. 3Hierauf findet die Beweisaufnahme statt. 4Zum Schluß wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seinem Verteidigungsvorbringen gehört. 5Der Angeklagte hat das letzte Wort.