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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) Vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, 231) BayRS 1103-1-I (Art. 1–57)
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Erster Teil Einrichtung und Zuständigkeit (Art. 1–2)
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Zweiter Teil Zusammensetzung und Organisation (Art. 3–13)
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Dritter Teil Verfahren (Art. 14–55)
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Kapitel I Allgemeine Verfahrensvorschriften (Art. 14–30)
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Kapitel II Besondere Verfahrensvorschriften (Art. 31–55)
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1. Abschnitt Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 2 Nr. 1) (Art. 31–45)
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2. Abschnitt Entscheidungen über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (Art. 2 Nr. 2) (Art. 46–47)
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3. Abschnitt Entscheidungen über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag (Art. 2 Nr. 3) (Art. 48)
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4. Abschnitt Verfassungsstreitigkeiten zwischen obersten Staatsorganen; Meinungsverschiedenheiten über Verfassungsänderung (Art. 2 Nrn. 4 und 8) (Art. 49)
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5. Abschnitt Richtervorlagen (Art. 2 Nr. 5) (Art. 50)
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6. Abschnitt Verfassungsbeschwerden (Art. 2 Nr. 6) (Art. 51–54)
Art. 51 Inhalt und Voraussetzung der Verfassungsbeschwerde; Frist
Art. 52 Äußerung der Staatsregierung oder des zuständigen Staatsministeriums
Art. 53 Verfahren
Art. 54 Inhalt der Entscheidung
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7. Abschnitt Popularklagen (Art. 2 Nr. 7) (Art. 55)
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Vierter Teil Änderungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 56–57)
[Schlussformel]
Inhalt
VfGHG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 10.05.1990
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6. Abschnitt Verfassungsbeschwerden (Art. 2 Nr. 6)
Art. 51 Inhalt und Voraussetzung der Verfassungsbeschwerde; Frist
Art. 52 Äußerung der Staatsregierung oder des zuständigen Staatsministeriums
Art. 53 Verfahren
Art. 54 Inhalt der Entscheidung