Inhalt
    
    
                        
                          Art. 32
                           Rücktritt und Entlassung des Anzuklagenden; Auflösung des Landtags 
                          
                         
                        Die Erhebung oder Weiterverfolgung der Anklage werden durch den Rücktritt (Art. 44 Abs. 3 der Verfassung) oder die Entlassung (Art. 45 der Verfassung) des Anzuklagenden, die Vertagung oder Auflösung des Landtags oder den Ablauf der Wahldauer nicht berührt.