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Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) Vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, 231) BayRS 1103-1-I (Art. 1–57)
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Erster Teil Einrichtung und Zuständigkeit (Art. 1–2)
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Zweiter Teil Zusammensetzung und Organisation (Art. 3–13)
Art. 3 Besetzung
Art. 4 Wahl der Verfassungsrichter
Art. 5 Wählbarkeit
Art. 6 Vorschläge für die Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder
Art. 7 Vereidigung
Art. 8 Vorrang der Amtsausübung
Art. 9 Ausschließung und Ablehnung
Art. 10 Geschäftsverteilung
Art. 11 Generalsekretär
Art. 12 Befugnisse außerhalb der Sitzung; Vertretung des Präsidenten und des Generalsekretärs
Art. 13 Geschäftsstelle
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Dritter Teil Verfahren (Art. 14–55)
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Vierter Teil Änderungs-, Übergangs- und Schlußvorschriften (Art. 56–57)
[Schlussformel]
Inhalt
VfGHG
Text gilt ab: 01.01.2025
Fassung: 10.05.1990
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Zweiter Teil Zusammensetzung und Organisation
Art. 3 Besetzung
Art. 4 Wahl der Verfassungsrichter
Art. 5 Wählbarkeit
Art. 6 Vorschläge für die Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder
Art. 7 Vereidigung
Art. 8 Vorrang der Amtsausübung
Art. 9 Ausschließung und Ablehnung
Art. 10 Geschäftsverteilung
Art. 11 Generalsekretär
Art. 12 Befugnisse außerhalb der Sitzung; Vertretung des Präsidenten und des Generalsekretärs
Art. 13 Geschäftsstelle