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VfGHG
Text gilt ab: 01.04.2018
Fassung: 10.05.1990
Art. 34
Mehrere Angeklagte
1Gegen mehrere Mitglieder der Staatsregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. 2Der Verfassungsgerichtshof kann durch Beschluß die Verfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung auch nachträglich verbinden oder ein verbundenes Verfahren trennen.