Inhalt
    
    
                        
                          Art. 34
                           Mehrere Angeklagte 
                          
                         
                         1Gegen mehrere Mitglieder der Staatsregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. 2Der Verfassungsgerichtshof kann durch Beschluß die Verfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung auch nachträglich verbinden oder ein verbundenes Verfahren trennen.