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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 23
Rechtswirkung der Prüfung
(1) Wer die Große Staatsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Assessor für Vermessung, Geoinformation und Ländliche Entwicklung“ oder „Assessorin für Vermessung, Geoinformation und Ländliche Entwicklung“ zu führen.
(2) Das Bestehen der Großen Staatsprüfung begründet keinen Anspruch auf Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.