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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung einen Prüfungsausschuss.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung als vorsitzendem Mitglied und
2.
vier weiteren Mitgliedern, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung, besitzen und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. Zwei dieser Mitglieder müssen der Vermessungsverwaltung und zwei der Verwaltung für Ländliche Entwicklung angehören.
(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für jedes Mitglied ein stellvertretendes Mitglied. 2Die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. 3Die Vertretung für das vorsitzende Mitglied obliegt einem Mitglied der Verwaltung für Ländliche Entwicklung nach Abs. 2 Nr. 2.
(4) 1Der Prüfungsausschuss führt im Auftrag der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Prüfung durch. 2Das Ausbildungsamt organisiert den Ablauf.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Angehörige der Vermessungsverwaltung und der Verwaltung für Ländliche Entwicklung beauftragen, Prüfungsaufgaben mit Lösungshinweisen zu entwerfen.