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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 08.10.2012
§ 14
Bewertung der praktischen Prüfung
(1) 1Die beiden Prüfungsteile werden mit jeweils einer Punktzahl gemäß § 16 Abs. 1 bewertet. 2Können sich die Mitglieder der Prüfungskommission nicht auf eine Punktzahl einigen, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.
(2) Nach Abschluss eines praktischen Prüfungsteils gibt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Ergebnisse den Teilnehmern und Teilnehmerinnen bekannt.