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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 13
Prüfungskommissionen für die praktische Prüfung
1Zur Abnahme der beiden praktischen Prüfungsteile bildet der Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen. 2Sie setzen sich jeweils aus drei Mitgliedern zusammen. 3Das vorsitzende Mitglied soll Mitglied des Prüfungsausschusses sein und der Verwaltung angehören, über deren Ausbildungsbereich sich der Teil der Prüfung erstreckt. 4Von den weiteren Mitgliedern muss je eines dem Bereich der Vermessungsverwaltung und dem Bereich der Verwaltung für Ländliche Entwicklung angehören. 5Für die Mitglieder ist jeweils mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. 6Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachliche Schwerpunkte Vermessung und Geoinformation sowie Ländliche Entwicklung, besitzen und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.