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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 19
Ermittlung der Prüfungsgesamtpunktzahl
(1) 1Die Prüfungsgesamtpunktzahl errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der zwei praktischen Prüfungsteile, der sechs schriftlichen Arbeiten sowie der Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung, geteilt durch neun. 2Im Übrigen findet § 28 Abs. 5 APO Anwendung.
(2) Den errechneten Prüfungsgesamtpunktzahlen entsprechen folgende Noten:
13,50
bis
15
Punkte
=
sehr gut,
11,00
bis
13,49
Punkte
=
gut,
8,00
bis
10,99
Punkte
=
befriedigend,
5,00
bis
7,99
Punkte
=
ausreichend,
2,00
bis
4,99
Punkte
=
mangelhaft,
0
bis
1,99
Punkte
=
ungenügend.
(3) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote schlechter als 5,00 Punkte ist.