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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 15
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
Liegenschaftskataster und Grundbuch,
2.
Landesvermessung einschließlich Kartographie, Geodateninfrastruktur,
3.
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz,
4.
Planungen, Ländliche Entwicklung,
5.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen.
(2) 1In der schriftlichen Prüfung ist aus den Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 je eine Aufgabe zu bearbeiten. 2Aus dem Prüfungsfach gemäß Abs. 1 Nr. 2 sind zwei Prüfungsaufgaben zu bearbeiten, davon je eine aus dem Bereich Landesvermessung einschließlich Kartographie und eine aus dem Bereich Geodateninfrastruktur.
(3) Die Aufgaben sind an sechs Tagen in je fünf Stunden zu bearbeiten.
(4) 1Der Prüfungsausschuss bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel. 2Die Hilfsmittel werden nicht gestellt.