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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 16
Bewertung der Prüfungsarbeiten; Noten und Punktzahlen
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen selbstständig und unabhängig unter Verwendung der folgenden Noten und Punktzahlen bewertet:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 14 bis 15 Punkte,
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
= 11 bis 13 Punkte,
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 8 bis 10 Punkte,
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 5 bis 7 Punkte,
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 2 bis 4 Punkte,
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 bis 1 Punkt.
(2) 1Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer bzw. Prüferinnen um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so ergibt sich die endgültige Bewertung aus der durchschnittlichen Punktzahl. 2Bei größeren Abweichungen sollen die beiden Prüfer bzw. Prüferinnen versuchen, sich auf eine Punktzahl zu einigen oder bis auf zwei Punkte anzunähern. 3Gelingt dies nicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine vom Prüfungsausschuss bestimmte Person.
(3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie Aufsicht geführt haben.