Inhalt

VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.10.2012
§ 21
Prüfungszeugnis
(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Prüfungsgesamtnote und die Prüfungsgesamtpunktzahl ersichtlich sind. 2In einer Beilage zum Prüfungszeugnis werden zusätzlich die Platzziffer, die Einzelbewertungen der praktischen und schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Punktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt. 3Bei der Mitteilung der Platzziffer ist anzugeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sich der Prüfung unterzogen und wie viele die Prüfung bestanden haben. 4Haben mehrere Prüfungsteilnehmer bzw. Prüfungsteilnehmerinnen die gleiche Platzziffer erreicht, so ist auch deren Anzahl anzugeben.
(2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfungsgesamtnote „ausreichend“ erhalten haben, kann das Zeugnis auf Antrag ohne Angabe der Prüfungsgesamtnote, d.h. nur mit der Feststellung erteilt werden, dass sie die Prüfung bestanden haben.
(3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Große Staatsprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, erhalten eine schriftliche Bescheinigung über die Ausbildung und das Nichtbestehen.
(4) Die listenmäßige Aufstellung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist jeweils spätestens zwei Monate nach Abschluss der Prüfung über das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übermitteln.