Inhalt
§ 20
Festsetzung der Platzziffer
1Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Große Staatsprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl findet § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO Anwendung.