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VermGeoLEV/4. QE
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 08.10.2012
§ 20
Festsetzung der Platzziffer
1Für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Große Staatsprüfung bestanden haben, ist auf Grund der Prüfungsgesamtpunktzahl jeweils eine Platzziffer festzusetzen. 2Bei gleicher Prüfungsgesamtpunktzahl findet § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 APO Anwendung.