Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
38.
Zuständigkeit; Antragstellung und Bündelung; Bewilligungsverfahren

38.1 Bewilligungsbehörde

1Unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit bewilligt die Regierung von Oberbayern alle Maßnahmen der Hauptgeschäftsstelle und der Sektionen des DAV. 2Die Regierung von Oberfranken bewilligt alle Maßnahmen des Wanderverband Bayern e. V. einschließlich seiner Mitglieder.

38.2 Antragstellung

1Zuwendungsanträge für Wanderwege der Mitglieder des Wanderverbands Bayern e. V. sind über den jeweiligen Landesverband bei der Regierung von Oberfranken einzureichen. 2Zuwendungsanträge für Wanderwege der Sektionen des DAV sind über die Hauptgeschäftsstelle des DAV bei der Regierung von Oberbayern zu stellen.

38.3 Bündelung

1Sowohl der Wanderverband Bayern e. V., als auch die Hauptgeschäftsstelle des DAV sollen die Anträge ihrer Mitglieder oder Sektionen für ein Jahr sammeln und gebündelt einreichen. 2Der Antragsteller und damit auch Zuwendungsempfänger ändert sich allein durch die Bündelung nicht.

38.4 Antragsunterlagen

1Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt „Antrag auf Gewährung einer Zuwendung“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu verwenden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

38.4.1

Für die Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung (Nr. 37.1.1):
eine Beschreibung des Vorhabens samt Planunterlagen,
eine Ausgabengliederung und ein Finanzierungsplan,
eine Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird,
bei Baumaßnahmen die in Anlage 4a zu Art. 44 BayHO genannten Unterlagen.

38.4.2

Für die Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung (Nr. 37.1.2):
Nachweis über das vollständige, im Sinn des Fördergegenstands nach Nr. 37.1.2 betreute Wegenetz,
Kennzeichnung aller Teilstrecken, deren Fördergegenstand vollumfänglich aus einem anderen Förderprogramm des Freistaats gefördert werden (vgl. Nr. 37.4.2 Satz 3).

38.5 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen – bei Einzelprojekten für eine Generalinstandsetzung von Wanderwegen einschließlich Wegebrücken unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege – und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid.