Inhalt
1Zuwendungsempfänger sind der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. (Wanderverband Bayern e. V.) und seine Mitglieder sowie die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des DAV. 2Der Wanderverband Bayern e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des DAV können die Zuwendung, unter Beachtung der Voraussetzungen der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder oder Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.