Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.02.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 10.01.2025
35.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger sind der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. (Wanderverband Bayern e. V.) und seine Mitglieder sowie die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des DAV. 2Der Wanderverband Bayern e. V. und die Hauptgeschäftsstelle des DAV können die Zuwendung, unter Beachtung der Voraussetzungen der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO, an ihre Mitglieder oder Sektionen weiterleiten, sofern dies im Zuwendungsbescheid vorgesehen ist.