37.
Art und Umfang der Zuwendung
37.1
Art der Zuwendung
37.1.1
Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien werden für eine Generalinstandsetzung von Wanderwegen einschließlich Wegebrücken als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt
37.1.2
1Zuwendungen nach diesen Förderrichtlinien werden für die regelmäßige Wegebegehung zu Kontrollzwecken, die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, die Beschilderung mit Wegweisern und Markierungszeichen von bestehenden, umweltverträglichen und dauerhaften Wanderwegen sowie die Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung über diese Wanderwege als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung jeweils für die Dauer von zwölf Monaten (Abrechnungsjahr) gewährt. 2Das konkrete Abrechnungsjahr legt die Bewilligungsbehörde in Absprache mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger fest.
37.2
Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für die Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind. 2Der Rechtsgrund für die Entstehung der Ausgaben muss sich innerhalb des Bewilligungszeitraums befinden (zum Beispiel der Abschluss eines Vertrags). 3Zuwendungsfähig sind dabei:
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Bau- und Baunebenkosten für die Generalinstandsetzung von Wanderwegen einschließlich Wegebrücken und kleinräumiger Verlegungen von Wanderwegen, die aus baulichen oder technischen Gründen notwendig sind, soweit Bauweise und Bauausführung naturverträglich erfolgen,
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Bau- und Baunebenkosten für Instandhaltungsarbeiten an Wanderwegen,
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Ausgaben für die Beschilderung von Wanderwegen mit Wegweisern und Markierungszeichen sowie für Vermessung und GPS-Dokumentation,
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Umsatzsteuer, soweit sie nicht nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abzugsfähig ist.
4Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils einschlägige DIN 276 oder HOAI zugrunde zu legen. 5Ausgaben für freiwillige Arbeiten und Sachleistungen einschließlich Sachspenden von Vereinsangehörigen sind zuwendungsfähig. 6Freiwillige Arbeitsleistungen werden nach den ZHLE in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.
5Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
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Grunderwerb und öffentliche Erschließung,
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Anschaffung von beweglichen Sachen, ausgenommen Beschilderungen,
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Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahme,
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Entwicklung von Konzepten, soweit sie nicht Teil der HOAI-Planungskosten der geförderten Maßnahme sind,
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Baunebenkosten der Kostengruppen 710, 750, 760, 790 und 800 der DIN 276.
37.3
Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die unter Nr. 34 genannten Maßnahmen andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Kommunen, von Bund oder EU, sind zulässig. 3Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen spätestens in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.
37.4
Umfang der Zuwendung
37.4.1
Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung (Nr. 37.1.1)
1Der Fördersatz für Einzelprojekte einer Generalinstandsetzung von Wanderwegen einschließlich Wegebrücken und kleinräumiger Verlegungen von Wanderwegen, die aus baulichen oder technischen Gründen notwendig sind, beträgt maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 2 000 € je Einzelmaßnahme.
37.4.2
Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung (Nr. 37.1.2)
1Die Höhe der gewährten Zuwendung (Festbetrag) bestimmt sich aus der Multiplikation der zuwendungsfähigen Länge des betreuten Wegenetzes mit einem Pauschalsatz. 2Ausgangsgröße für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Länge des Wegenetzes ist zunächst die Gesamtlänge des im Sinn des Fördergegenstands nach Nr. 37.1.2 durch den Antragsteller betreuten Wegenetzes. 3In Abzug zu bringen ist sodann die Länge aller Teilstrecken, für die eine Förderung aus einem anderen Förderprogramm des Freistaats vorliegt, dessen Fördergegenstand vollumfänglich den Fördergegenstand dieser Richtlinie miteinschließt (Ausschluss einer Mehrfachförderung nach Nr. 37.3). 4Eine Förderung in diesem Sinn liegt über die gesamte Dauer der Zweckbindungsfrist der dort gewährten Zuwendung vor. 5Als zuwendungsfähige Länge des Wegenetzes gilt dann die verbleibende Differenz. 6Der damit zu multiplizierende Pauschalsatz wird wie folgt festgelegt:
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Für Maßnahmen im außeralpinen Raum (Zuwendungsempfänger: Wanderverband Bayern e. V. und seine Mitglieder) auf zehn Euro je Kilometer.
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Für Maßnahmen im alpinen Raum (Zuwendungsempfänger: Hauptgeschäftsstelle und Sektionen des DAV) aufgrund der dort insgesamt wesentlich schwierigeren Verhältnisse und aufwändigeren Maßnahmen auf vierzig Euro je Kilometer.