Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
9.
Auszahlungsantrag
1Auszahlungsanträge der Kommunen sind entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO mit einer Erklärung über den Stand der Ausgaben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Die Bewilligungsbehörde überwacht die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen. 3Für Vorhaben, die mit Mitteln der EU kofinanziert werden, ist eine Erklärung über den Stand der tatsächlich getätigten Ausgaben mit den dazugehörigen Originalbelegen erforderlich.