Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
8.
Beginn der Ausführung

8.1 Vorhabenbeginn

8.1.1

Vorhaben, mit deren Ausführung vor Entscheidung über den Förderantrag beziehungsweise vor schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen worden ist, werden nicht gefördert.

8.1.2

1Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 2Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag
ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder
unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
3Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren, Rodungsarbeiten, Entbuschungen), die vor dem Beginn der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen, nicht als Beginn des Vorhabens.

8.2 Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn

8.2.1

1Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich nach Maßgabe von VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO erteilen und diese mit Hinweisen verbinden. 2Dem vorzeitigen Vorhabenbeginn darf nur auf der Basis konkreter Pläne und Kostenaufstellungen sowie sachlicher Prüfung zugestimmt werden.

8.2.2

1Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann kein Anspruch auf Förderung abgeleitet werden; der Maßnahmenträger trägt das volle Finanzierungsrisiko. 2Nach Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist binnen Jahresfrist über den Zuwendungsantrag zu entscheiden.