Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
6.
Zuständigkeit und Antragstellung

6.1 Bewilligungsbehörde

Die Zuwendungen für Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen bewilligt die jeweils örtlich zuständige Regierung, falls die Zuständigkeit nicht durch eine gesonderte Regelung auf eine andere Bewilligungsbehörde übertragen wird.

6.2 Antragstellung für Grün- und Erholungsanlagen

Zuwendungsanträge für Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen sind bei der zuständigen Regierung einzureichen.

6.3 Antragsunterlagen

1Als Antrag auf Zuwendungsgewährung ist das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO zu verwenden. 2Dem Antrag für Investitionen in Grün- und Erholungsanlagen sind folgende Unterlagen beizufügen:
eine Beschreibung des Vorhabens samt Planunterlagen;
eine Erklärung, ob und wie die dauerhafte Zurverfügungstellung der geförderten Anlagen beziehungsweise Einrichtungen für die Öffentlichkeit sichergestellt wird;
eine Erläuterung, inwieweit das Bewerbungskonzept umgesetzt wird;
ein Pflege- und Nachnutzungskonzept für die überplante Fläche, das der langfristigen ökologischen Zielsetzung Rechnung trägt;
ein Beschluss des zuständigen Organs des Vorhabenträgers über die Durchführung des Vorhabens;
ein Finanzierungsplan zur Sicherung der Gesamtfinanzierung des Vorhabens, einschließlich Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO und einer Wirtschaftlichkeitsberechnung beziehungsweise Angaben zu Höhe und Finanzierung der durch die Maßnahme ausgelösten Folgeausgaben, insbesondere für Betrieb und Unterhalt; im Fall der Bildung von Teilmaßnahmen umfasst die Prüfung der Gesamtfinanzierung die Summe aller Teilmaßnahmen;
eine Stellungnahme zu den Fragen, ob die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachtet sind und den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft Rechnung getragen wird;
bei Hochbauten eine Ausgabengliederung nach DIN 276 oder nach Muster 5 zu Art. 44 BayHO (bei Tiefbauten entsprechend).