Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
3.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfänger ist jeweils die Kommune, auf deren Grundeigentum oder ihr kraft Vertrags langfristig (mindestens 25 Jahre) zur Verfügung stehenden Flächen die dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen anlässlich einer Gartenschau hergestellt werden und die die Ausgaben trägt. 2Die Kommune ist als Adressatin des Zuwendungsbescheids verpflichtet, die darin enthaltenen Auflagen und Maßgaben (Nebenbestimmungen) zu beachten. 3Die Berechtigung zur Mittelverwendung ist auf den Zuwendungsempfänger beschränkt.
1In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Zuwendungsempfängers eine Weiterleitung der Zuwendung im Zuwendungsbescheid gemäß VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO an einen Dritten gestattet werden, wenn die Grün- und Erholungsanlagen dauerhaft in dessen Verantwortungsbereich verbleiben, alle Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers einschließlich der Sicherung der Gesamtfinanzierung (gleiche persönliche, fachliche und finanzielle Kriterien wie der ursprüngliche Zuwendungsempfänger) von diesem dauerhaft übernommen werden und dadurch der Zuwendungszweck ebenso erfüllt wird. 2Sofern die Weiterleitung der Mittel an Dritte erfolgt, hat das in öffentlich-rechtlicher Form zu erfolgen. 3Geeignete Nachweise zur Einhaltung der oben genannten Kriterien sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich und spätestens mit der Weiterleitung der Mittel zuzuleiten. 4Tritt ein Dritter im Auftrag der Kommune lediglich als Erfüllungsgehilfe für einzelne definierte Aufgaben auf, ist keine Gestattung der Weiterleitung notwendig. 5Dies gilt auch für die örtliche Durchführungsgesellschaft als temporäre Zweckgesellschaft, die aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen tätig wird.