Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
7.
Bewilligungsverfahren

7.1 Grün- und Erholungsanlagen

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen unter besonderer Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, holt gegebenenfalls ergänzende Stellungnahmen der Kreisverwaltungsbehörden sowie gegebenenfalls von Fachbehörden (zum Beispiel Wasserwirtschaftsamt) ein und entscheidet über den Antrag durch Zuwendungsbescheid. 2Dabei ist die besondere Bedeutung der Finanzkraft der antragstellenden Kommune zu berücksichtigen.

7.2 Aufbewahrungsfristen

Die Förderunterlagen der Bewilligungsbehörde sind bis zum Ablauf der jeweiligen im Zuwendungsbescheid festgesetzten Zweckbindungsfrist, mindestens jedoch zehn Jahre, aufzubewahren.