Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
4.
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeiner Zugang, öffentliches Interesse, Subsidiarität

Maßnahmen sind nur förderfähig, soweit sie an Grün- und Erholungsanlagen stattfinden und ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang mithilfe des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt werden können.

4.2 Rechtliche Verpflichtungen, Genehmigungen, Zweckbindung

4.2.1

Maßnahmen, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.

4.2.2

Erforderliche behördliche Genehmigungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Vorhabens einzuholen.

4.2.3

1Die Zweckbindungsfrist für Grün- und Erholungsanlagen beträgt 25 Jahre und beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anlagen der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. 2Bei sonstigen investiven Anlagenteilen (zum Beispiel Erholungseinrichtungen wie Spielplätze, Ruhebänke etc.) ist ebenfalls grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 25 Jahren zugrunde zu legen, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist.

4.3 Barrierefreiheit, dauerhafte Nutzung der Grün- und Erholungsanlagen

4.3.1

Anforderungen, die sich aus der Barrierefreiheit des Zugangs zu den Grün- und Erholungsanlagen ergeben, sind bei der Realisierung und Nutzung zu berücksichtigen.

4.3.2

1Die Grün- und Erholungsanlagen müssen der Öffentlichkeit dauerhaft und unentgeltlich zur Verfügung stehen. 2Temporäre Nutzungseinschränkungen, die auch durch eine allgemein gültige Benutzungsordnung geregelt werden können (zum Beispiel Öffnungszeiten, Sperrung aus Sicherheitsgründen, Veranstaltungen etc.), sind zulässig. 3Nach Beendigung der Gartenschau können auf den geförderten Flächen Veranstaltungen durchgeführt werden, sofern in der jährlichen Gesamtschau der Hauptzweck der Flächen, der Allgemeinheit unentgeltlich zur Verfügung zu stehen, nicht im überwiegendem Maß eingeschränkt wird und die Anlagen durch die Veranstaltungen nicht nachhaltig geschädigt werden.