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FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
5.
Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung für Investitionen wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.

5.2 Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind investive Ausgaben, die für die Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind. 2Der Rechtsgrund für die Entstehung der Ausgaben muss sich innerhalb des Bewilligungszeitraums befinden (zum Beispiel Abschluss eines Vertrags), soweit es sich nicht um Maßnahmen handelt, die im Sinn von Nr. 8.1.2 Satz 2 vor der Hauptmaßnahme ausgeführt werden müssen oder dürfen.
3Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen
innerhalb des Gartenschaugeländes: Ausgaben für die Schaffung und die wesentliche Erweiterung von Grün- und Erholungsanlagen (zum Beispiel dauerhafte Pflanzbereiche, Ruhezonen, Teichanlagen, Lehrpfade, Wegesystem), die der Öffentlichkeit (nach Durchführung der Gartenschauveranstaltung) dauerhaft und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und nicht der Gewinnerzielung dienen;
bei dezentralen Gartenschaukonzepten: Ausgaben für dauerhafte Verbindungswege, -brücken und Grünkorridore zwischen den dezentralen Grün- und Erholungsarealen;
Ausgaben für das Anlegen von öffentlichen Wegen und Plätzen in der Regel in wassergebundener oder wasserdurchlässiger Bauweise; die Befestigung mit nicht wassergebundenen oder nicht wasserdurchlässigen Belägen ist nur dann förderfähig, wenn dies zwingend notwendig ist (zum Beispiel bei größeren Steigungen, Barrierefreiheit, Überschwemmungsgefahr, aus statischen Gründen etc.) und das Einvernehmen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde hierfür vorliegt; dies gilt entsprechend auch für die Begrenzung von Wegen und Beeten;
Baunebenkosten (Kostengruppe 700 nach DIN 276; zum Beispiel Kosten für Architekten- und Ingenieurleistungen einschließlich Gutachterkosten der Kostengruppen 720 bis 740 der DIN 276); diese sind grundsätzlich mit 18 % der förderfähigen Kostengruppen pauschal anzusetzen und entfallen insgesamt, wenn der Maßnahmenträger eine oder mehrere der Leistungsphasen der Architekten- und Ingenieurleistungen wie
Entwurfsplanung (HOAI-Leistungsphase 3),
Genehmigungsplanung (HOAI-Leistungsphase 4),
Ausführungsplanung (HOAI-Leistungsphase 5),
Vorbereitung der Vergabe (HOAI-Leistungsphase 6) und
Objektüberwachung – Bauüberwachung und Dokumentation (HOAI-Leistungsphase 8)
ganz oder teilweise durch eigenes kommunales Personal oder durch Personal einer anderen kommunalen Körperschaft oder Dritte unentgeltlich erbringen lässt;
Ausgaben für die Erstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans.
4Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die jeweils geltende DIN 276 beziehungsweise HOAI zugrunde zu legen.
5Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
Grunderwerb und öffentliche (technische) Erschließung;
Anlagenteile, die der Gewinnerzielung dienen (zum Beispiel Kiosk, Gaststätte, Küchenbereich);
Beleuchtung (ausgenommen Effektbeleuchtung) und Toiletten;
Altlastenbeseitigung einschließlich der entsprechenden Baunebenkosten;
Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, soweit sie bei dauerhaften Neuanpflanzungen nicht Teil der Ausschreibung war und als Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche vereinbart wurde;
Anpflanzungen unter Verwendung von Torf oder torfhaltigen Erden als Bodensubstrat;
Anschaffung von beweglichen Sachen;
Unterhalt und Betrieb der Grün- und Erholungsanlage;
kommunale Regiearbeiten;
Umsatzsteuer, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung unabhängig von einer Vorsteuerabzugsberechtigung;
Wettbewerbe (gemäß Kostengruppe 725 nach DIN 276 zum Beispiel Ideen- oder Realisierungswettbewerb für Gartenschauen).

5.3 Höhe der Zuwendung

1Für dauerhafte Investitionen in Grün- und Erholungsanlagen im Zuge von Gartenschauen beträgt der Fördersatz maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 2Die Zuwendung pro Gartenschau kann dabei maximal fünf Millionen Euro betragen.
1Für Kommunen in strukturschwachen Gebieten, die innerhalb der Gebietskulisse „Raum mit besonderem Handlungsbedarf in Bayern“ (RmbH) gelegen sind, erhöht sich der Fördersatz um zehn Prozentpunkte. 2Der maximale Fördersatz beträgt somit 60 % bei gleichbleibendem Zuwendungshöchstbetrag von maximal fünf Millionen Euro pro Gartenschau. 3Zur Bestimmung des Fördersatzes gilt die Einordnung der Kommune in die RmbH-Gebietskulisse zum Zeitpunkt des Zuschlags für die Gartenschau.
1Die Ausschöpfung des Fördersatzes und Förderhöchstbetrags setzt voraus, dass das jeweilige Konzept der Kommune für die Grün- und Erholungsanlagen, das den Zuschlag bei der Bewerbung um eine Gartenschau erhalten hat, maßgeblich in allen wesentlichen Teilen umgesetzt wird. 2Bei grundlegenden Defiziten soll im Zuge der Entscheidung über den Antrag auf Zuwendungsgewährung der beantragte Fördersatz und Förderhöchstbetrag von der Bewilligungsbehörde entsprechend dem Umfang der Nichtumsetzung des Konzepts gemindert werden, wobei im Rahmen einer Ermessensausübung berücksichtigt werden soll, inwieweit die Kommune das Defizit zu verantworten hat.
Die Höhe der Zuwendung ist so zu bemessen, dass Eigenmittel der Zuwendungsempfänger von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleiben.
1Spenden, nicht jedoch Preisnachlässe, werden als Eigenmittel anerkannt, soweit diese ohne Rechtsgrund erbracht werden. 2Sachspenden können nur bis zu 80 % des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
Für eine Erhöhung der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Erlass des Zuwendungsbescheids oder nach schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn wird grundsätzlich keine Zuwendung gewährt.

5.4 Mehrfachförderung

5.4.1 Förderkonkurrenz

1Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden können. 2Zuwendungen von anderen Stellen, zum Beispiel von Bund oder Europäischer Union (EU) sind zulässig. 3Werden neben der Förderung nach diesen Richtlinien zusätzlich Bundes- oder EU-Mittel bewilligt, sind die hierfür vorzusehenden zusätzlichen Nebenbestimmungen spätestens in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen und zu beachten.

5.4.2 Kofinanzierungsfähigkeit der Investitionskosten

1Zu Zuwendungen des Freistaates Bayern nach diesen Richtlinien kann eine Kofinanzierung der Investitionskosten der dauerhaften Grün- und Erholungsanlage aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Bayern 2021 – 2027 erfolgen. 2Hinweise zum EFRE-Programm können unter http://www.efre-bayern.de/ abgerufen werden.

5.5 Einnahmen

5.5.1

1Nur die dauerhafte Schaffung von Grün- und Erholungsanlagen, nicht jedoch die Durchführung einer Gartenschauveranstaltung samt den damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben (zum Beispiel für Personal, temporäre Pflanzenausstellungen, Werbung, Begleitveranstaltungen, Toiletten etc.) ist förderfähig. 2Die Schaffung von dauerhaften Grün- und Erholungsanlagen stellt keine Einnahmen schaffende Maßnahme dar.

5.5.2

1Werden bei der Durchführung der Gartenschau durch die Kommune Überschüsse erwirtschaftet, sind diese von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben in Abzug zu bringen. 2Bei erst späterer Abrechnung der Ausgaben der Gartenschaudurchführung sind bei Überschüssen die zuwendungsfähigen Ausgaben der Grün- und Erholungsanlagen nachträglich zu kürzen und die Zuwendung anteilig zurückzufordern. 3Eine entsprechende Nebenbestimmung ist in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.