Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
31.
Nachweis der Verwendung
1Bei Wanderwegen ist der Verwendungsnachweis innerhalb von sechs Monaten, bei Unterkunftshäusern innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Der Verwendungsnachweis ist mit Formblatt „Verwendungsnachweis“ und Formblatt „Übersicht über die Ausgaben“ (abrufbar unter http://www.stmuv.bayern.de/ministerium/foerderung/) zu erbringen.