Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
24.
Zuwendungsvoraussetzungen

24.1 Allgemeiner Zugang, öffentliches Interesse, Subsidiarität

Maßnahmen sind nur förderfähig, soweit sie an allgemein zugänglichen und öffentlichen Interessen dienenden Wegen oder Unterkunftshäusern stattfinden und ohne Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang mithilfe des bürgerschaftlichen Engagements durchgeführt werden können.

24.2 Rechtliche Verpflichtungen, Genehmigungen, Zweckbindung

24.2.1

Maßnahmen, zu deren Durchführung der Antragsteller selbst oder Dritte rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden.

24.2.2

Erforderliche behördliche Genehmigungen sowie gegebenenfalls notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder sonstigen Berechtigten sind vom Zuwendungsempfänger jeweils eigenverantwortlich vor Beginn des Vorhabens einzuholen.

24.2.3

1Für Maßnahmen in Zusammenhang mit Unterkunftshäusern und bei Wanderwegen gilt eine grundsätzliche Zweckbindungsfrist von zehn Jahren, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen von einer objektiv kürzeren Nutzungsdauer auszugehen ist. 2Die Zweckbindungsfrist beginnt hier mit Fertigstellung der Maßnahme.