Inhalt

FöR-GaWaU
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 12.01.2023
22.
Gegenstand der Förderung

22.1 Wanderwege

22.1.1

Gefördert werden die Generalinstandsetzung, die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, die Beschilderung von bestehenden, umweltverträglichen und dauerhaften Wanderwegen in Bayern für Wanderer und Bergsteiger in der freien Natur sowie die Informationsgewinnung und Informationsverarbeitung über diese Wanderwege.

22.1.2

1Die Generalinstandsetzung umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung der Oberflächeneigenschaften von Wanderwegen, beispielsweise in Folge von Unwetterschäden. 2Instandhaltungsarbeiten sind Maßnahmen, die zur Vermeidung von Folgeschäden bei Wanderwegen sowie zur Vermeidung von Nebenpfaden abseits der vorgesehenen Wanderroute im Rahmen der Besucherlenkung erforderlich sind.

22.1.3

1Die Zuwendung für die Generalinstandsetzung kann frühestens drei Jahre nach Abschluss der erstmaligen Herstellung beziehungsweise wiederkehrend im Abstand von drei Jahren für dieselbe Strecke, oder wenn die Generalinstandsetzung aufgrund eines Naturereignisses zwingend erforderlich ist, beantragt werden. 2Für Instandhaltungsarbeiten an Wanderwegen gelten grundsätzlich keine zeitlichen Vorgaben.

22.2 Unterkunftshäuser

22.2.1

Gefördert werden Maßnahmen für eine umweltgerechtere Ver- und Entsorgung (Trinkwasser, Abwasser und regenerative Energie) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung eines energetisch nachhaltigen Betriebs (zum Beispiel Einbau von Pufferspeichern, Maßnahmen zur Wärmedämmung, etc.) von Unterkunftshäusern.

22.2.2

1Die Förderung beschränkt sich im alpinen Raum auf Hütten der Kategorie I des Deutschen Alpenvereins e. V. (DAV) oder Hütten entsprechender Ausstattung und im außeralpinen Raum auf nicht für längerfristige Aufenthalte geeignete Wanderheime. 2Sie kann nur für in Bayern gelegene Unterkunftshäuser gewährt werden.

22.2.3

Eine Zuwendung kann frühestens nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (vergleiche Nr. 24.2.3) der vorhergehenden Förderung einer Maßnahme, oder wenn die Erneuerung aufgrund eines Naturereignisses oder technischen Fortschritts (zum Beispiel Digitalisierung, verbesserte Speichermöglichkeiten) zwingend erforderlich ist, beantragt werden.